AGB

AGB  –  Stand  30.07.2018 –

1. Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder formularmäßig bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.

Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Berechnung der Preise

Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht und die am Versandtag gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf einer Erhöhung der Frachttarife beruhen, sowie bei Erhöhungen der Umsatzsteuer.

3. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Alle Angebots- und Verkaufspreise sind, soweit im Einzelfalle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, Netto-Preise, zu denen zuzüglich noch die nach dem Gesetz darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer als auch das Frachtengelt gesondert in Rechnung gestellt wird. Bei Exportlieferungen kommen ggfs. Zoll sowie andere Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.

Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen trotz angemessener Fristsetzung oder andere Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die aus den auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingegangenen Rechtsbeziehungen resultieren.

4. Lieferung und Abnahme

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen.

Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer zunächst schriftlich eine  angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn eine solche Nachfristsetzung ist wegen endgültiger und ernsthafter Leistungsverweigerung oder wegen des Vorliegens besonderer Umstände entsprechend § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung zustehen sollten, sind diese der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden.

Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt für den Verkäufer jedoch nur, wenn er den Käufer zuvor unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert hat und dem Käufer etwa bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

5. Verpackung

Nur die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen  werden zurückgenommen. Entlastung auf dem Emballagenkonto erfolgt, wenn die Emballage innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach Rechnungsdatum in geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand fracht- und gebührenfrei bei uns wieder eingegangen ist. Nach Überschreitung dieser Frist wird die Leihemballage dem Käufer zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt, zahlbar sofort ohne Skontoabzug. Bei späterer Rücksendung der Emballagen erfolgt eine Rückvergütung der Emballagenrechnung abzüglich einer Abnutzungsgebühr gemäß dem Zustand des zurückgegangenen Gebindes.

6. Versand/Gefahrübergang

Die Versandart, die Verpackung und der Versandweg unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

7. Mängelrügen

Der Käufer hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 1 Jahr nach Auslieferung der Ware am Versandort, anzuzeigen. Danach endet die Frist, innerhalb derer ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

Nach ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrüge ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Uns steht das Recht zu, zu entscheiden, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Sonstige Rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar ist.  Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware zustehen sollten, sind diese der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden.

Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8. Haftung

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unserer Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen durfte.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Mitwirkungspflichten des Käufers

Wir stehen nur insoweit für eine bestimmte Verwendungseignung eines Produktes ein, als uns der Käufer alle erforderlichen Informationen im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck zur Verfügung gestellt hat.

Eine vor dem Kauf erfolgte Produkt-Beratung durch unsere Mitarbeiter befreit den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen und unsere Verarbeitungsvorschriften zu beachten.

10. Rücktritt

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer sich trotz angemessener Fristsetzung unsererseits in Zahlungsverzug befindet oder begründete Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Durchsetzung unseres Zahlungsanspruchs durch seine mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, bestehen.

11. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.

Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.

Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

  1. Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltsware.
  2. Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab, diese Abtretung nehmen wir an. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten, diese Abtretung nehmen wir an.

Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Wir sind berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer sich trotz angemessener Fristsetzung unsererseits in Zahlungsverzug befindet oder begründete Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Durchsetzung unseres Zahlungsanspruchs durch seine mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, bestehen.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile aus Geschäften jeder Art ist, wenn keine andere Absprache getroffen wird, Berlin.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

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